FinanzRang.de - Das Finanz Portal Rubrik: ICH-AG



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Informationen zur ICH-AG
Die Bezeichnung Ich-AG (Akronym von Ich-Aktiengesellschaft, wenn auch gesellschaftsrechtlich falsch) bezeichnet ein Einzelunternehmen, das von einem Arbeitslosen gegründet worden ist, der für diese Existenzgründung einen Existenzgründungszuschuss (EXGZ) erhält. Der Begriff wurde von den Autoren des Hartz-Konzeptes geprägt, ist jedoch nicht amtlich. Der EXGZ war ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Mit ihm sollte dem Arbeitslosen der Einstieg in die Selbständigkeit erleichtert werden.

Vom 1. Juli 2006 an wird diese Subvention nur noch gezahlt, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat. Neue Bewilligungen sind ausgeschlossen, weil die Maßnahme durch den Gründungszuschuss, der für Gründungen ab dem 1. August 2006 beantragt werden kann, abgelöst wurde.

Sozialversicherungspflicht der "Ich-AG"

Gesetzliche Rentenversicherung
Wer einen EXGZ erhält, unterliegt solange der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er den EXGZ bezieht. Fällt der EXGZ weg, weil z. B. die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird, oder wird kein Weiterbewilligungsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt, endet die Rentenversicherungspflicht. Für Existenzgründer gibt es folgende Möglichkeiten der Beitragsbemessung:
  • Beitrag auf der Grundlage der Bezugsgröße: Im Jahre 2005 monatlich 470,93 EUR.
  • Beitrag auf der Grundlage der halben Bezugsgröße: Im Jahre 2005 monatlich 235,46 EUR. (238,88 EUR im Jahr 2006)
  • Einkommensabhängiger Beitrag: 19,5 % des monatlichen Gewinns, mindestens jedoch 78,00 EUR.

    Krankenversicherung
    Die Beitragshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich nach der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV, wobei die Beitragsberechnung für die Ich-AG auf ein Sechzigstel (anstatt einem Dreißigstel) vorgenommen wird: für das Jahr 2004 monatlich 2.030 EUR (Ost) und 2.414 EUR (West) - unabhängig vom tatsächlichen Arbeitseinkommen (ab 1. Januar 2005: bundeseinheitlich für die gesetzliche Krankenversicherung: 2.415 EUR, für die gesetzliche Rentenversicherung bleiben die Bezugsgrößen von 2004). Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

    [(Bezugsgröße / 60) * 30] * Beitragssatz
    z. B.
    [(2.030 EUR / 60) * 30] * 13,8% = 140,07 EUR

    Auf Nachweis kann in der Rentenversicherung eine Reduzierung der für die Berechnung des Beitrages zu Grunde gelegten Bezugsgröße erfolgen. Trotzdem müssen Ich-AG-Gründer je nach Beitragssatz in der Krankenversicherung mit ca. 330,- EUR bis 560,- EUR monatlicher Belastung für Ihre Sozialversicherung rechnen. Der Existenzgründungszuschuss ist also primär als Unterstützung zur sozialen Absicherung bei dem Versuch der Existenzgründung gedacht. - Im Gegensatz dazu können zusätzlich - wie bei anderen Existenzgründungen - Fördermittel für das Unternehmen (z. B. Eigenkapitalhilfe, Investitionszuschüsse oder Darlehen) bei den zuständigen Stellen beantragt werden.

    Anmerkung: Mindestbemessungsgrundlage für die KV im Monat: 1207,50 Euro.

    Pflege(pflicht-)versicherung
    Grundsätzlich gilt keine Versicherungspflicht. Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind aber versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Sie können sich aber davon befreien lassen, wenn sie privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB XI [1]). § 240 SGB V [2] findet entsprechend Anwendung; der monatliche Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung liegt bei ca. 20 €.

    Arbeitslosenversicherung
    Keine Pflichtversicherung erforderlich. Seit dem 01. Februar 2006 ist eine freiwillige Arbeitslosenversicherung möglich. Der möglicherweise noch bestehende Restanspruch Arbeitslosengeld erlischt ansonsten nach vier Jahren Selbständigkeit.

    Unfallversicherung
    Die Versicherungspflicht hängt von der Satzung der jeweiligen Versicherungsträger ab.

    Besteuerung der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (EXGZ)

    Der EXGZ selbst ist steuerfrei gemäß § 3 Nr.2 Einkommensteuergesetz; er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Gewinn aus der Selbständigkeit wird wie bei jedem anderen Einzelunternehmen dem Unternehmer (= Inhaber des Unternehmens ) zugerechnet. Abhängig von der Art der selbständigen Tätigkeit kann der Gewinn den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen sein.

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Der Gewinn wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich/Bilanzierung (bei einem Vollkaufmann) oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    Der Gewinn wird in der Regel durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte als Freiberufler.

    Umsatzsteuer
    Der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ist Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes.

    Gewerbesteuer
    Das Unternehmen, dessen Inhaber ein EXGZ erhält, unterliegt der Gewerbesteuer, wenn es einen Gewerbebetrieb unterhält. Allerdings liegt der Freibetrag bei 24.500 EUR Gewerbeertrag.

    Sonstige Beiträge

    IHK-Beiträge
    Nach § 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern sind natürliche Personen vom Kammerbeitrag befreit, wenn sie nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Haushaltsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.

    Handwerkskammer-Beiträge
    Nach § 113 der Handwerksordnung sind natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages zur Handwerkskammer und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.


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