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Information zu Kompositversicherung:
Die Schaden- und Unfallversicherung wird auch als Kompositversicherung bezeichnet. Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass diese Unternehmen eine Vielzahl von Versicherungssparten betreiben dürfen.
Früher galt die Spartentrennung auch für das Rechtsschutzversicherungsgeschäft. Dieses kann mittlerweile in der Schaden-/Unfallversicherungsgesellschaft betrieben werden. Allerdings muss die Rechtsschutz-Schadenregulierung, um Interessenskonflikte zu vermeiden, nach § 8 Abs. 2 VAG in eine rechtlich selbständige Gesellschaft ausgelagert werden (meistens in der Rechtsform einer GmbH).
Die sog. "kleine Spartentrennung" besagt, dass sich grundsätzlich jeder Versicherungszweig auf Dauer selbst tragen soll. Dies ist aber keine gesetzliche Pflicht. Entsprechend wird dies oftmals nicht erreicht; bspw. muss bei fast allen Versicherern das Kraftfahrt-Geschäft (zumindest die Kfz-Haftpflicht) durch andere Zweige quersubventioniert werden. Da gerade dieser Zweig jedoch als sog. "Einstiegssparte" gilt, wird dies von den Unternehmen in Kauf genommen.
Die Spartentrennung war und ist förderlich für die Bildung von Versicherungs-Konzernen: In der Praxis finden sich meistens rechtlich selbständige Unternehmen zum Betrieb des Geschäfts der jeweiligen Sparte ("XYZ Versicherung AG", "XYZ Lebensversicherung AG", "XYZ Krankenversicherung AG" sowie "XYZ Rechtsschutz-Schaden-Service GmbH"). Darüber fungiert meistens eine Finanz- oder Management-Holding ("XYZ AG") als Konzernmutter.
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